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Barrierefreie Website: die Pflicht trifft die wenigsten Betriebe

Das BFSG gilt seit Juni 2025, doch die meisten kleinen Betriebe sind ausgenommen. Zwei Fragen zeigen dir, ob deine Website wirklich barrierefrei sein muss.

Mann sitzt am Schreibtisch und liest ein Dokument mit Waage-Symbol, daneben ein aufgeklappter Laptop und eine Tasse

Hast du in letzter Zeit auch nach Regeln zur Barrierefreiheit gegoogelt? Leider sind das Erste, was man sieht, Artikel über Abmahnwellen und Bußgelder. Es geht um das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, das seit dem 28. Juni 2025 gilt. Der Eindruck, den diese Texte hinterlassen: Jeder Handwerker, Gastronom und Dienstleister muss seine Website jetzt für viel Geld umbauen lassen.

Die Rechtslage sieht aber tatsächlich anders aus. Wenn du einen kleinen Betrieb führst, meint das Gesetz deine Website mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht. Der Gesetzgeber hat zwei Grenzen gezogen, und die meisten Betriebe sind damit fein raus.

Erste Grenze: Die Art der Dienstleistung

Das BFSG erfasst nach § 1 nur fünf Wirtschaftsbereiche: Telekommunikation, Personenbeförderung, Bankdienstleistungen, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Für einen kleinen Betrieb bleibt aus dieser Liste ein einziger Punkt übrig: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Was das ist, steht in § 2 Nummer 26 BFSG. Eine Leistung, die elektronisch erbracht wird, auf individuelle Anfrage, und zwar im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher. Auf den letzten Halbsatz kommt es an.

Eine Website, die deinen Betrieb vorstellt, deine Leistungen erklärt und deine Telefonnummer nennt, fällt in aller Regel nicht darunter. Auch ein gewöhnliches Kontaktformular macht daraus keinen elektronischen Geschäftsverkehr. Über ein Formular kommt kein Vertrag zustande, sondern eine Nachricht. Der Vertrag entsteht später, am Telefon, über dein Angebot oder beim Kunden vor Ort.

Allerdings zu beachten: Je näher dein Formular an einer verbindlichen Bestellung liegt, desto genauer solltest du hinsehen.

Zweite Grenze: Deine Betriebsgröße

Angenommen, deine Seite kann doch mehr als informieren. Dann greift die nächste Regel. § 3 Absatz 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen von den Pflichten für Dienstleistungen ausdrücklich aus.

Kleinstunternehmen heißt: weniger als zehn Beschäftigte, dazu höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Auf fast jeden Handwerksbetrieb, jedes Restaurant und jede Praxis in unserer Region Trier trifft das zu.

Das Gleiche gilt für Onlineshops, obwohl diese ganz offensichtlich eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten.

Eine Einschränkung bleibt. Neben den Dienstleistungen nennt das BFSG eine kurze Liste von Geräten: Computer, Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Endgeräte für Telefon und Fernsehen, E-Book-Lesegeräte. Verkaufst du eines davon in deinem kleinen Shop, gelten für das Gerät eigene Pflichten, und dort gibt es keine Größenausnahme. Als Händler musst du dann prüfen, ob es die Anforderungen erfüllt und gekennzeichnet ist. Barrierefrei bauen muss es der Hersteller. Deine Shop-Website hat damit nichts zu tun.

Wer eine barrierefreie Website tatsächlich braucht

Die Reihenfolge der Prüfung ist entscheidend: erst die Funktion der Seite, dann die Größe des Betriebs. Nur wenn beides zutrifft, bist du betroffen.

Bei der Funktion geht es um Verbindlichkeit. Ein Formular, über das jemand einen Termin anfragt und auf deinen Rückruf wartet, ist etwas anderes als eine Buchung, die sofort gilt. Ein Onlineshop, ein kostenpflichtiger Onlinekurs, ein Terminsystem mit Vorkasse: Das sind die Fälle, bei denen sich der Blick auf die Technik dahinter lohnt. Und wenn dann noch zehn oder mehr Leute im Betrieb arbeiten oder du über zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme kommst, bist du betroffen.

Was hinter der Abmahnangst steckt

Der lauteste Teil der Debatte dreht sich um Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände. Dazu ein Punkt, der in kaum einem dieser Texte steht: Bis heute hat kein deutsches Gericht entschieden, ob das BFSG überhaupt eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist. Ohne diese Einstufung fehlt einem Wettbewerber die Grundlage für eine Abmahnung. Auch die Gesetzesbegründung gibt dafür nichts her. Erste Entscheidungen dazu werden für die zweite Jahreshälfte 2026 erwartet.

Durchgesetzt wird das Gesetz bisher über die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Die schreiben betroffene Unternehmen an und setzen eine Frist zur Nachbesserung. Bußgelder stehen im Gesetz, im schwersten Fall bis 100.000 Euro, aber sie stehen am Ende eines Verfahrens und nicht an dessen Anfang.

Dabei fällt ein Muster auf. Viele Anbieter, die mit den drastischsten Worten vor Abmahnungen warnen, verkaufen zwei Absätze weiter das Paket dagegen, gern als monatliches Abo.

Warum sich die Handgriffe trotzdem lohnen

Der technische Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die auf den Standard WCAG 2.1 Stufe AA verweist. Das klingt nach Bürokratie, meint aber in der Praxis solide Gestaltung: genug Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund, lesbare Schriftgrößen, beschriftete Formularfelder, Alternativtexte für Bilder, eine Seite, die sich auch ohne Maus bedienen lässt.

Beim Neubau kostet das fast nichts extra. Es sind dieselben Handgriffe, die eine Seite auf dem Handy lesbar machen, und es hilft jedem Kunden über sechzig, der deine Telefonnummer sucht.

Wenn du unsicher bist, ob dich das Gesetz meint, prüfe zwei Fragen:

1. Kann ein Kunde auf deiner Seite verbindlich etwas abschließen oder kaufen?

2. Hat dein Betrieb zehn oder mehr Beschäftigte oder einen Jahresumsatz über zwei Millionen Euro?

Zweimal nein heißt: Das Gesetz meint nicht dich.

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